Vorgaben für Informationstechnik öffentlicher Stellen
Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) konkretisiert die Anforderungen an digitale Barrierefreiheit nach dem Behindertengleichstellungsgesetz. Sie betrifft öffentliche Stellen des Bundes. Dazu gehören Websites und mobile Apps, aber auch elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe und bestimmte grafische Programmoberflächen. Die Rechtsgrundlagen findest du in § 12a BGG und § 2 BITV 2.0.
Die Vorgaben beschränken sich nicht auf frei zugängliche Internetseiten. Auch Intranets und Extranets sind erfasst. Eingebundene Dokumente, Videos und Funktionen wie Formulare gehören zum jeweiligen Angebot. Diese Abgrenzung beschreibt § 2a BITV 2.0.
Für öffentliche Stellen der Länder gelten die jeweiligen Landesregelungen. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit erklärt die Zuständigkeiten. Wenn du eine Website für eine öffentliche Stelle betreust, kläre daher zuerst, welchem Recht die Stelle unterliegt und welche Anforderungen für den Auftrag vereinbart wurden.
BITV, WCAG und BFSG einordnen
Die drei Begriffe beschreiben unterschiedliche Teile des Themas:
| Begriff | Bedeutung |
|---|---|
| BITV 2.0 | Bundesverordnung zur barrierefreien Informationstechnik öffentlicher Stellen des Bundes |
| WCAG | Technische Richtlinien des W3C mit Erfolgskriterien für barrierefreie Webinhalte |
| BFSG | Gesetz mit Pflichten für bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher |
Die WCAG beschreiben zum Beispiel Anforderungen an Kontraste, Formularbeschriftungen und Tastaturbedienung. Rechtliche Regelungen können solche technischen Kriterien über Normen einbeziehen und zusätzliche Pflichten vorsehen. Die Grundlagen für erfasste Verbraucherangebote erläutert der Artikel zum BFSG.
Beispiel: Eine öffentliche Stelle bietet einen Online-Antrag an. Menschen müssen die Eingabefelder erkennen, ihren Zweck verstehen und den Antrag auch ohne Maus ausfüllen können. Für die Prüfung gehören deshalb die Formularseite, Fehlermeldungen und die weiteren Schritte bis zur Bestätigung zusammen. Ein passendes Farbschema allein sagt wenig darüber aus, ob der Antrag mit einem Screenreader nutzbar ist.
EN 301 549 und der Stand vom September 2026
§ 3 BITV 2.0 verlangt wahrnehmbare, bedienbare, verständliche und robuste Angebote. Die Erfüllung dieser Anforderungen wird vermutet, soweit einschlägige harmonisierte Normen eingehalten werden, die im EU-Amtsblatt genannt sind. Diese rechtliche Vermutung ist an die jeweilige Norm und ihren abgedeckten Bereich gebunden.
Stand 20. September 2026 verweist die Kommissionsliste zur Richtlinie 2016/2102 weiterhin auf den Beschluss zu EN 301 549 V3.2.1 (2021-03). Diese Fassung enthält für Webinhalte Anforderungen aus WCAG 2.1 auf den Stufen A und AA sowie weitere Anforderungen. Den Zusammenhang erläutert die EU-Kommission zu Standards und Harmonisierung.
Die neuere EN 301 549 V4.1.1 (2026-09) ist bereits veröffentlicht und bezieht WCAG 2.2 ein. Sie ist laut AccessibleEU vom 7. September 2026 noch nicht als rechtliche Referenz im EU-Amtsblatt genannt. Wer einen Prüfauftrag vergibt, sollte deshalb die Normfassung und den rechtlichen Bezug ausdrücklich festhalten. „Nach der aktuellen EN 301 549“ kann in dieser Übergangszeit Verschiedenes meinen.
Zusätzliche Pflichten öffentlicher Stellen
Die technischen Kriterien sind ein Teil der Anforderungen. Öffentliche Stellen des Bundes müssen außerdem eine Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen. Sie enthält unter anderem Angaben zu verbleibenden Barrieren, eine Kontaktmöglichkeit und einen Hinweis auf das Schlichtungsverfahren. Das regelt § 12b BGG.
Auf der Startseite sind bestimmte Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und Leichter Sprache bereitzustellen. Dazu gehören die wesentlichen Inhalte, Hinweise zur Navigation und eine Erläuterung der wesentlichen Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit. § 4 BITV 2.0 nennt den genauen Umfang.
Der Barrierefreiheitscheck von ClariSEO liefert automatisierte Befunde zu ausgewählten technischen Kriterien. Er prüft weder sämtliche Anforderungen der BITV 2.0 noch alle Pflichten einer öffentlichen Stelle. Ergänze für eine vollständige Bewertung manuelle Prüfungen des Angebots und kläre, welche weiteren Pflichten die öffentliche Stelle erfüllen muss.