Barrierefreiheit für bestimmte Produkte und Dienstleistungen
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verpflichtet Unternehmen, bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen zugänglich und nutzbar zu gestalten. Es setzt die europäische Richtlinie 2019/882, den European Accessibility Act, in deutsches Recht um. Die Pflichten gelten seit dem 28. Juni 2025. Welche Angebote erfasst sind, steht in § 1 BFSG.
Bei Dienstleistungen geht es um Angebote für Verbraucher. Dazu gehören unter anderem Bankdienstleistungen, E-Books und Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Eine Website fällt nicht allein deshalb unter das BFSG, weil sie einem Unternehmen gehört. Entscheidend sind das konkrete Angebot, der Verbraucherbezug und mögliche Ausnahmen.
Beispiel: Ein Unternehmen verkauft Kleidung über einen Online-Shop an Privatkunden. Der Shop kann als Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr erfasst sein, obwohl Kleidung nicht zu den im BFSG genannten Produkten gehört. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit erläutert diese Einordnung und weitere Fälle.
Die Ausnahme für Kleinstunternehmen
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, sind von der Barrierefreiheitspflicht nach § 3 Absatz 1 BFSG ausgenommen. Als Kleinstunternehmen zählt nach dem Gesetz ein Unternehmen, das
- weniger als zehn Personen beschäftigt und
- entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz erzielt oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro hat.
Die Beschäftigtengrenze muss erfüllt sein; bei den beiden finanziellen Grenzen genügt eine. Die Definition steht in § 2 Nummer 17 BFSG, die Dienstleistungsausnahme in § 3 Absatz 3 BFSG. Für erfasste Produkte gelten eigene Pflichten, auch bei Kleinstunternehmen. Die Ausnahme lässt sich deshalb nicht pauschal auf alles übertragen, was ein kleines Unternehmen anbietet.
Auch Übergangsregeln brauchen einen Blick auf den Einzelfall. § 38 BFSG erlaubt beispielsweise, bestimmte vor dem 28. Juni 2025 geschlossene Dienstleistungsverträge unverändert bis zu ihrem Ablauf fortzuführen, längstens bis zum 27. Juni 2030. Daraus entsteht keine allgemeine Übergangsfrist bis 2030 für bestehende Websites.
Technische Anforderungen und Normen
Die Verordnung zum BFSG, kurz BFSGV, beschreibt die Anforderungen genauer. Websites und Apps für erfasste Dienstleistungen müssen unter anderem wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. Für den elektronischen Geschäftsverkehr gelten zusätzliche Anforderungen, etwa an Identifizierungs- und Zahlungsfunktionen. Die Einzelheiten stehen in §§ 12 und 19 BFSGV.
Die WCAG beschreiben technische Anforderungen an Webinhalte, etwa für Formularbeschriftungen oder die Tastaturbedienung. Ob das BFSG für dein Angebot gilt und welche Pflichten daraus folgen, lässt sich aus einer einzelnen bestandenen WCAG-Prüfung nicht ableiten.
Stand 20. September 2026 ist die europäische Norm EN 301 549 in der Fassung V4.1.1 (2026-09) veröffentlicht. Sie bezieht WCAG 2.2 ein. Laut der Mitteilung von AccessibleEU vom 7. September 2026 ist diese Fassung noch nicht im EU-Amtsblatt als rechtliche Referenz genannt. Die Veröffentlichung einer Norm und ihre rechtliche Einbindung sind getrennte Schritte.
Die bisherige Amtsblattnennung von EN 301 549 V3.2.1 betrifft die Richtlinie 2016/2102 für Websites und Apps öffentlicher Stellen. Sie belegt keine entsprechende Nennung für den European Accessibility Act. Das zeigt der Durchführungsbeschluss 2021/1339. Wie dieser Bezug bei öffentlichen Stellen funktioniert, erklärt der Artikel zur BITV 2.0.
Technische Befunde für Korrekturen nutzen
Der Barrierefreiheitscheck von ClariSEO findet ausgewählte technische Auffälligkeiten und ordnet sie WCAG-Kriterien zu. Er entscheidet nicht, ob dein Angebot unter das BFSG fällt oder ob du sämtliche gesetzlichen Pflichten erfüllst. Der Report ist keine Rechtsberatung und kein Nachweis vollständiger Barrierefreiheit oder gesetzlicher Konformität.
Nutze die Befunde, um konkrete Stellen auf deiner Website zu korrigieren. Ergänze manuelle Prüfungen zusammenhängender Abläufe, etwa eines Einkaufs mit Tastatur und Screenreader. Für die rechtliche Einordnung hält die Bundesfachstelle Informationen und Beratungsangebote für Kleinstunternehmen bereit. Bei offenen Fragen zu deinem konkreten Angebot brauchst du eine rechtliche Einzelfallbewertung.